Satzung

des Bienenzuchtvereins Bad Münstereifel und Umgebung

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen " Bienenzuchtverein Bad Münstereifel und Umgebung. Er hat seinen Sitz in Bad Münstereifel. Der Verein ist Mitglied des Kreis-Imkerverbandes Euskirchen. Er ist dem Imkerverband Rheinland e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
Der Bienenzuchtverein Bad Münstereifel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein hat den Zweck, innerhalb seines Vereinsgebietes die Zucht und die Haltung von Bienenvölkern durch direkte und indirekte Maßnahmen zu fördern. Der Verein dient dem praktischen Umweltschutz, da nur durch die Blütenbestäubung sehr viele Wildgewächse bestäubt und damit vor dem Aussterben bewahrt bleiben. Der Verein dient weiterhin dem landwirtschaftlichen Anbau innerhalb seines Gebietes. Denn nur eine gleichmäßige Besetzung mit Bienenvölkern gewährleistet die gleichmäßige Bestäubung aller bienenblütigen Nutzpflanzen. Weiter gehört zu den Aufgaben des Vereins, die Betreuung seiner Mitglieder in allen imkerlichen Fragen seines Einzugsgebietes zu gewährleisten. Der Verein hat das Ziel, die Imkerei zu erhalten und zu sichern. ULerörtliche Belange werden vom Kreis-Imkerverband Euskirchen oder vom Imker-/Landesverband wahrgenommen.

S3 Gemeinnützigkeit
Der Bienenzuchtverein Bad Münstereifel ist ein gemeinnütziger Verein, d. h. er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
Die Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§5 Vorstand
Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt, der aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassierer und dem Schriftführer besteht. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden wird dieser durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im 1. Quartal eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
b) Beschlussfassung über eine Satzungsänderung und über die
Vereinsauflösung,
c) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 6 Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst zur Mitgliederversammlung einberufen.
Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§7 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitglieder-/Jahreshautversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Mitgliedern vorzulesen und dem/der Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht wird.

§8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Bienenzuchtvereins Bad Münstereifel zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden. Das Vermögen des Bienenzuchtvereins Bad Münstereifel ist dem Imkerverband Rheinland e.V., Im Bannen 38-54 in 56706 Mayen zuzuwenden.
Ist wegen der Auflösung des Vereins die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren. Es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines Liquidators mit 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

Die Satzung wurde am 24.03. 1995 während der Jahreshauptversammlung beschlossen.